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Keine Maskenpflicht mehr im ÖPNV und für Personal u.a. in Arztpraxen

Das Land ist im Übergang von der Pandemie in die Endemie, das sagt Landesgesundheitsminister Manne Lucha.
Entsprechend sollen in Baden-Württemberg weitere Corona-Maßnahmen entfallen.
Neben dem ÖPNV soll ab dem 31. Januar auch für Personal in medizinischen Einrichtungen in die Maskenpflicht entfallen.
Das gilt unter anderem in Arztpraxen und beim Psychotherapeuten.
Die FFP2-Maskenpflicht für Besucher von Arztpraxen gilt weiter, auch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Die Entscheidung über eine mögliche Lockerung trifft der Bund. (ys)

Das ist die ausführliche Mitteilung des Landesgesundheitsministeriums:

Das baden-württembergische Landeskabinett hat in seiner Sitzung am Dienstag (24. Januar) einer Änderung der Corona-Verordnung zugestimmt. Mit der Verordnung wird die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und für das Personal in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen sowie weiteren vergleichbaren ambulanten medizinischen Einrichtungen aufgehoben. Die Regelungen treten am 31. Januar 2023 in Kraft.

„Das Land befindet sich im Übergang von der Pandemie in die Endemie“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha am Dienstag in Stuttgart. „Bei der Rücknahme von Einschränkungen haben wir in Baden-Württemberg ein stufenweises Vorgehen verfolgt, das hat sich bewährt. Auch in Zukunft werden wir das Infektionsgeschehen im Land aufmerksam beobachten, um bei Bedarf schnell reagieren zu können.“

Grundsätzlich gab es zuletzt nur noch wenige Corona-Einschränkungen durch das Land. Baden-Württemberg hatte beispielsweise als eines der ersten Bundesländer schon vergangenes Jahr im November die Isolationspflicht gelockert. Weitere Corona-Regeln – zum Beispiel die FFP2-Maskenpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher von Arztpraxen und vergleichbaren ambulanten medizinischen Einrichtungen – liegen in der Regelungskompetenz des Bundes. Gleiches gilt für die Testpflichten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Sie gelten daher auch in Baden-Württemberg weiter.

Unabhängig von den rechtlichen Vorgaben wird weiterhin empfohlen, eine Maske zu tragen. Dies gilt insbesondere für vulnerable Personen sowie in geschlossenen Räumlichkeiten.

Die aktuelle Corona-Verordnung des Landes hat im Gleichlauf mit der Bundesregelung eine befristete Laufzeit bis zum 7. April 2023, kann aber jederzeit an aktuelle Entwicklungen angepasst werden.
 


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