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Private Rundfunkgesellschaft Ortenau GmbH & Co. KG
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Sitz der Gesellschaft: Offenburg
Amtsgericht Freiburg, HRA 471392
USt.-Id.: DE 142540907
Gesellschafter
Komplementär: Geschäftsführungsgesellschaft Private Rundfunkgesellschaft Ortenau mbH, Sitz Offenburg, Amtsgericht Freiburg HRB 471029
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Markus Knoll, Geschäftsführer
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Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Kommission: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
RECHTEVORBEHALTSERKLÄRUNG
Spätestens seit der Veröffentlichung von ChatGPT im November 2022 ist generative künstliche Intelligenz
(KI) ins öffentliche Bewusstsein gerückt. Seither haben sich die Anwendungen im Zusammenhang mit generativen KI-Diensten rasant weiterentwickelt und werden – insbesondere im Bereich der kreativen Werke – immer weiter zunehmen. Die Fähigkeiten generativer KI, urheberrechtliche Werke jedweder Art zu speichern, zu vervielfältigen und umzugestalten bringt für den Musikmarkt viele Chancen, aber auch Risiken hinsichtlich der angemessenen Vergütung und Existenzgrundlage der Urheber/-innen mit sich. So haben zahlreiche Studien zu unterschiedlichen KI-Modellen bewiesen, dass Trainingsdaten in einer Weise gespeichert werden, die eine exakte Wiedergabe des konkreten Werks ermöglicht.
Als Verwertungsgesellschaft sehen wir unsere Aufgabe darin, die Entwicklung der KI-Anwendungen im kreativen Bereich zu begleiten, indem wir einerseits das bestehende Innovationspotenzial fördern und andererseits die Interessen und Rechte der von uns vertretenen rund 90.000 Musikschaffenden bestmöglich wahren und schützen.
KI-Modelle nutzen für ihr Training häufig Daten, die urheberrechtlich geschützt sind. Sowohl beim In- als auch beim Output erfolgt dabei regelmäßig eine Vervielfältigung vorbestehender Werke. Dieses Recht ist gemäß § 16 UrhG grundsätzlich exklusiv den Urheber/-innen zugewiesen. Eine Ausnahme hiervon sieht die Vorschrift zum Text und Data Mining (TDM) in § 44b UrhG für kommerzielle Nutzungen vor. Darunter ist ein Vorgang zu verstehen, bei dem große Mengen von Texten und Daten in digitaler Form analysiert, extrahiert und verwertet werden, um z.B. über das Erfassen von Mustern, Trends und Zusammenhängen Informationen zu gewinnen.
Nach § 44b Abs. 3 UrhG ist ein solcher Eingriff nur zulässig, solange der Rechteinhaber keinen Nutzungsvorbehalt erklärt (sog. Opt-Out).Diese Regelung setzt Art. 4 Abs 3 der europäischen DSM-RL (RL 2019/790 EU) um und soll den Urhebern ermöglichen, die kommerzielle Nutzung ihrer geschützten Werke zu kontrollieren. Der Unionsgesetzgeber beabsichtigt damit sicherzustellen, dass die Berechtigten angemessen und effektiv für die Nutzung ihrer Werke entschädigt werden können.
DSM-RL (RL 2019/790 EU)
Artikel 4 Ausnahmen und Beschränkungen für das Text und Data Mining
(1) Für zum Zwecke des Text und Data Mining vorgenommene Vervielfältigungen und Entnahmen von rechtmäßig zugänglichen Werken und sonstigen Schutzgegenständen sehen die Mitgliedstaaten eine Ausnahme oder Beschränkung von den Rechten vor, die in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/24/EG und Artikel 15 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie niedergelegt sind.
(2) Vervielfältigungen und Entnahmen nach Absatz 1 dürfen so lange aufbewahrt werden, wie es für die Zwecke des Text und Data Mining notwendig ist.
(3) Die Ausnahmen und Beschränkungen nach Absatz 1 finden Anwendung, sofern die jeweiligen Rechteinhaber die in Absatz 1 genannten Werke und sonstigen Schutzgegenstände nicht ausdrücklich in angemessener Weise, etwa mit maschinenlesbaren Mitteln im Fall von online veröffentlichten Inhalten, mit einem Nutzungsvorbehalt versehen haben.
(4) Dieser Artikel lässt die Anwendung von Artikel 3 unberührt.
GESETZ ÜBER URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE
(URHEBERRECHTSGESETZ)
§ 44b Text und Data Mining
(1) Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.
(2) Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind.
(3) Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.
Inwieweit kommerzielle Anwendungen generativer KI von § 44b UrhG grundsätzlich gedeckt sind, ist nicht abschließend geklärt.
Die GEMA hat sich die Befugnis zur Erklärung des Nutzungsvorbehalts für ihre Mitglieder in der Vergangenheit übertragen lassen.
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die GEMA den Vorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG für Nutzungen der von der GEMA vertretenen Werke öffentlich auf ihrer Webseite bereits nach Inkrafttreten der Vorschrift erklärt hat. Der Vorbehalt umfasst dabei auch Nutzungen außerhalb von Deutschland nach den im Ausland bestehenden Rechtsordnungen.
Außerdem weisen wir darauf hin, dass Lizenznehmer/-innen, die Werke des von der GEMA vertretenen Repertoires öffentlich zugänglich machen, dazu verpflichtet sind, den Nutzungsvorbehalt im Rahmen der Zugänglichmachung in maschinenlesbarer Form in einer Weise zu erklären, dass Dritte die lizenzierten Werke nicht unter § 44b UrhG vergütungsfrei nutzen können.
Kraft vorstehenden Rechtevorbehalts sind die ausschließlichen Rechte unserer Mitglieder wiederhergestellt und Dritte folglich nicht berechtigt, unser Repertoire für TDM- und KI-basierte Nutzungen ohne Zustimmung zu verwenden oder Dritten zugänglich zu machen. Bei beabsichtigten Nutzungen von geschützten Werken zu Zwecken des Text- und Data Mining ist Kontakt mit der GEMA aufzunehmen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an kontakt@gema.de.